Rufen Sie uns an: +49 (0) 621 48 29 310
I
info@qomet.de

Zeiterfassung nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts

  • Posted by: Volker Weitzel

In einem viel beachteten und -diskutierten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht Ende 2022 festgestellt, dass die Arbeitszeit erfasst werden muss. Nun liegt die Urteilsbegründung vor, die für viele überraschend sein dürfte: Diese Pflicht habe nach der EU-weiten Arbeitszeitrichtlinie schon immer bestanden, sei aber in Deutschland bisher aber nicht korrekt umgesetzt worden. Deshalb gibt es auch keine Übergangsfrist, sondern das Urteil muss sofort umgesetzt werden.

Demnach müssen die Arbeitgeber ihren Beschäftigten nicht nur ein Zeiterfassungssystem zur Verfügung stellen – sie haben darüber hinaus auch die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Arbeitszeit auch tatsächlich erfasst wird. Bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.

QOMET-Kunden können dieser Pflicht gelassen entgegensehen:

  • Werkstattzeiten können mit der QOMET-Zeiterfassung schon immer exakt erfasst werden. Pausenzeiten etc. werden automatisch berücksichtigt
  • Auch die Bürokollegen können ihre Zeiten ebenfalls seit jeher über das gleiche System erfassen
    • Neu ab Dezember 2022 bieten wir die Möglichkeit, innerhalb von QOMET eine mitlaufende Anwesenheitszeit zu erfassen. Diese beginnt und endet automatisch mit der Dauer der QOMET-Nutzung (was bei über 90 % unserer Kunden auch der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht). Bei Pausen kann die Erfassung mit 1 Klick gestoppt und auch wieder fortgesetzt werden – oder man hinterlegt feste Pausenzeiten.

Es gibt zahllose Websites, die das Thema aufgreifen. Eine gute Zusammenfassung finden Sie hier: BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung | WEKA

Author: Volker Weitzel